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C1 22 16

Sachenrecht

Wallis · 2023-06-06 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 6. JUNI 2023 (5A_185/2023) wies das Bundesgericht eine gegen den vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. C1 22 16 URTEIL VOM 30. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 3123 Belp gegen Y _________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 3930 Visp (Sachenrecht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 20. Dezember 2021 [LEU Z1 20 2]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 6. JUNI 2023 (5A_185/2023) wies das Bundesgericht eine gegen den vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.

C1 22 16

URTEIL VOM 30. JANUAR 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 3123 Belp

gegen

Y _________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 3930 Visp

(Sachenrecht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 20. Dezember 2021 [LEU Z1 20 2]

- 2 -

- 3 - Verfahren

A. In dem vom Kläger am 15. Januar 2020 (Postaufgabe der Klage; vom Kläger auf den

14. Januar 2020 datiert) eingeleiteten Verfahren fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 20. Dezember 2021 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 255):

1. Die Forderungsklage wird infolge Klagerückzug abgeschrieben.

2. X _________ hat Y _________ nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen den Lamborghini Urraco P300 (Fahrzeugidentifikationsnummer XXX) samt sämtlichen Fahrzeugschlüsseln entschädi- gungslos herauszugeben; dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

Die Strafandrohung von Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘400.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘400.00 verrechnet. X _________ hat Y _________ den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'400.00 zurückzuerstatten. Der Kostenvorschuss für die Beweiserhebung von Fr. 200.00 wird Y _________ durch die Gerichts- kasse zurückerstattet. X _________ hat zudem Y _________ die Gebühr für das Schlichtungsverfahren vor dem Richteramt A _________ von Fr. 170.00 zurückzuerstatten.

4. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 (inkl. Mehrwertsteu- erzuschlag von 7.7 %).

B. Gegen diesen Entscheid erklärte der Beklagte am 21. Januar 2021 beim Kantonsge- richt Berufung mit den Rechtsbegehren (S. 259): Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 20. Dezember 2021 sei aufzu- heben und die Klage vom 14. Januar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.

Mit Verfügung vom 2. März 2022, vom Berufungsbeklagten tags darauf in Empfang genommen, setzte das Kantonsgericht dem erstinstanzlichen Kläger Frist für eine Beru- fungsantwort sowie eine allfällige Anschlussberufung. Dieser liess sich nicht vernehmen. Sachverhalt und Erwägungen 1.

- 4 - 1.1 Das Bezirksgericht hat in E. 1.1 seines Urteils die örtliche sowie sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron und in E. 1.2 die Anwendbarkeit des deutschen bzw. schweizerischen Rechts auf die Frage des Eigentumserwerbs durch den Kläger am strittigen Fahrzeug bzw. auf die übrigen Rechtsfragen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann, zumal diese Punkte im Rechtsmittelverfahren nicht strit- tig sind. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.00 liegt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Der Streit um den Personenwagen ist vermögensrechtlicher Natur und bei einem Streitwert von Fr. 51'000.00 (Fr. 50'000.00 für die Eigentumsklage und Fr. 1'000.00 für die zurückgezogene Forderungsklage, s. an- gefochtenes Urteil E. 1.5) ist die Berufung zulässig. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das Urteil des Bezirksgerichtes am 22. Dezember 2021 während der Weihnachtsgerichtsfe- rien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) in Empfang genommen. Die Berufungsfrist begann mit dem ersten Tag nach Ende des Stillstands – also am 3. Januar 2022 – zu laufen (vgl. BGE 138 III 610 E. 2.8 zur Urteilseröffnung während der Sommergerichtsferien). Folglich ist die Berufungsfrist mit der Eingabe vom 21. Januar 2022 gewahrt. 1.3 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. 1.3.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru- fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge- nügt.

- 5 - 1.3.2 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren Verweisen) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungs- instanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mög- liche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüf- programm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO),

- 6 - jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst- instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü- gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge- sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, ver- fügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argu- mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom

30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfülltt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen. 1.3.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt, müssen die Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Mit erfolgtem doppeltem Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (Art. 229 Abs. 2 ZPO [e contrario]). Danach können neue Tatsachen in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um unechte Noven, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 140 III 312 E. 6.3.2). Unter echten Noven sind Tatsachen oder Beweismittel zu verstehen, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Demgegenüber sind unechte Noven Tat- sachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmög- lichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend ge- macht worden sind. Nach Massgabe von Art. 229 ZPO können die Parteien echte oder unechte Noven ausnahmsweise auch noch in ihren Schlussvorträgen vortragen,

- 7 - namentlich wenn im Beweisverfahren Tatsachen und/oder Beweismittel entdeckt wer- den, welche der beweislasteten Partei vorher unbekannt waren (Killias, Berner Kommen- tar, 2012, N. 5 zu Art. 232 ZPO). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ebenfalls nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im Berufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschluss- berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Ver- fahren vorbringt. 1.3.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 Die Parteien streiten sich um einen Lamborghini Urraco P300. Laut den tatsächlichen Ausführungen des Bezirksgerichts unter E. 2.1 des angefochte- nen Entscheids erwarb der Berufungskläger anfangs 2013 in der Gemeinde A _________ von B _________ ein Grundstück mit Autowerkstatt bzw. Lagerhalle. Die Liegenschaft war mit Vertrag vom 1. Mai 2004 an C _________ vermietet, welcher da- rauf in Form eines Einzelunternehmens – bis zur Konkurseröffnung am 4. Mai 2010 unter der Firma «Garage C _________, Carrosserie & Autotechnik» und ab 13. April 2016 unter der Firma «Handel mit Autoteilen C _________» – einen Betrieb führte. 2016 lei- tete der Berufungskläger gegen den Mieter ein gerichtliches Ausweisungsverfahren ein, worauf dieser die Liegenschaft übereilt verliess und den Lamborghini in den dortigen Räumlichkeiten zurückliess. Der Berufungsbeklagte machte erstinstanzlich geltend, das Fahrzeug sei sein Eigentum. Er habe dieses C _________ in Deutschland, wo dieser damals als Automechaniker tätig gewesen sei, zur Reparatur übergeben. Nach dessen Umzug in die Schweiz habe er C _________ beauftragt, den Lamborghini in Deutschland abzuholen und zu sich nach A _________ zu transportieren. Für die Reparatur des Fahrzeugs habe C _________ Ersatzteile in Modena bestellen müssen.

- 8 - Der Berufungskläger widersetzte sich erstinstanzlich dem Herausgabebegehren des Berufungsbeklagten nach Art. 641 Abs. 1 ZGB unter Berufung auf ein Faustpfand nach Art. 884 ZGB, welches zwischen ihm und seinem ehemaligen Mieter C _________ be- gründet worden sei. Als Beweis dazu legte er eine Schuldanerkennung vom 4. April 2016 über den Betrag von Fr. 88'400.00 vor mit einer vom Berufungskläger am 25. April 2016 handschriftlich angebrachten und durch seinen Mieter C _________ unterzeichneten Ergänzung: «Bis zur Restlosen Bezahlung der Schuld bleiben Werkzeuge und Fahr- zeuge unser Eigentum» (S. 39 [Beilage 1 zur Klageantwort]). 2.2 Die Vorinstanz erachtete in ihrer E. 2.2.1 und 2.2.2 den Eigentumsnachweis des Berufungsbeklagten am Lamborghini als erbracht, erwägend, dass im Fahrzeugbrief als letzter Halter des Fahrzeugs dessen seit ungefähr dreissig Jahren von ihm geschiedene Frau eingetragen sei, die als Zeugin glaubhaft die Darstellung des Berufungsbeklagten bestätigt habe, dass sie ihm das fragliche Fahrzeug während ihrer Ehe geschenkt habe und dass der Wagen praktisch ausschliesslich vom Berufungsbeklagten gefahren wor- den sei. In ihrer E. 3 legte die Vorinstanz mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre die rechtli- chen Voraussetzungen für die Gültigkeit des Faustpfands bei fehlender Verfügungsbe- rechtigung des Verpfänders über die Sache und Gutgläubigkeit des Empfängers der Pfandsache dar (Art. 884 ZGB). In E. 4 prüfte sie, erstens ob ein gültiger Pfandvertrag zustande gekommen sei und zweitens ob der Beklagte in gutem Glauben das Pfandrecht am Lamborghini übertragen erhalten habe. Zum Zustandekommen des Pfandvertrags führte die Vorinstanz in ihrer E. 4.3 aus, der Mieter C _________ habe das Mietobjekt im Sommer 2016 aufgrund der gerichtlichen Ausweisung verlassen und den Lamborghini mitsamt dem Fahrzeugschlüssel zurückge- lassen, wodurch er den Besitz am Mietobjekt an den Vermieter zurückgegeben und die- sem auch den Besitz am Fahrzeug überlassen habe. Der Lamborghini als Pfandobjekt sei genügend bestimmbar, so dass dieses Fahrzeug betreffend ein gültiger Pfandvertrag zustande gekommen sei. Betreffend den guten Glauben gab die Vorinstanz in E. 4.4.2 die Aussagen des Beru- fungsklägers wieder, welche es in E. 4.4.4 bezüglich seiner Kenntnis über die Eigen- tumsverhältnisse am Lamborghini als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ein- stufte. Einerseits habe er erklärt, gemeint zu haben, das Fahrzeug gehöre C _________, anderseits habe er zugegeben, keine Abklärungen getroffen zu haben, wer Inhaber des Wagens sei; es sei ihn nichts angegangen, wem die Fahrzeuge gehört hätten. Auch

- 9 - wenn die Art des vom Mieter geführten Betriebs nicht aktenkundig sei, wäre der Beru- fungskläger verpflichtet gewesen, das Eigentum der Fahrzeuge in der Werkstatt von C _________ abzuklären oder sich zumindest bei diesem darüber zu erkundigen, was er offensichtlich nicht getan habe. Der Berufungskläger habe zu keiner Zeit geltend ge- macht, dass C _________ ihm gesagt hätte, dass der Lamborghini ihm gehöre. Es sei nicht unüblich, dass ein Fahrzeug, das zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht werde und dessen Reparatur aufgrund von Ersatzteilen aus dem Ausland länger dauern könne, nicht mehr in Verkehr gesetzt oder das Kontrollschild beim Strassenverkehrsamt hinter- legt sei, auch um Prämien für die Haftpflichtversicherung sowie die Motorfahrzeugsteuer zu sparen. C _________ habe offensichtlich finanzielle Schwierigkeiten gehabt, worum der Berufungskläger gewusst habe; bis zu seiner Erkrankung habe der Mieter den Miet- zins durch Arbeitsleistungen, wie Fahrzeugreparaturen und Aushilfsarbeiten auf dem Bau, erbracht und seit Juli 2013 den monatlichen Mietzins von Fr. 2'600.00 nicht mehr bezahlt, wodurch bis April 2016 Ausstände von Fr. 88'400.00 aufgelaufen seien. Indem der Berufungskläger trotz des fehlenden Fahrzeugausweises und der finanziellen Schwierigkeiten von C _________ ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen sei, dass der Lamborghini diesem gehöre, habe er nicht die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit angewendet. 2.3 In seiner Berufung rügt der Berufungskläger eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse am Lamborghini sowie die Verneinung seines guten Glaubens durch die Vorinstanz als willkürlich. 2.3.1 Im Zusammenhang mit dem Eigentum am Fahrzeug und der sich daraus erge- benden Aktivlegitimation, welche unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen sei, beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz lediglich die Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner ehemaligen Ehegattin, mit der dieser ein gutes Ver- hältnis pflege, hinzuziehe, ohne weitere allfällige widersprechende Beweise zu prüfen und eine weitergehende Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Fahrzeugbrief vom Jahr 1993 als einzigem objektiven Beweis sei seine ehemalige Ehefrau als Fahrzeughalterin eingetragen, was sein Eigentum nicht beweise, sondern vielmehr ein Beweis oder Indiz sei, dass er eben nicht Eigentümer des Lamborghini gewesen sei, sondern die ehema- lige Ehefrau. Das heisse, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klage aller Wahrschein- lichkeit nach in ihrem Eigentum und nicht im Eigentum des Berufungsbeklagten gestan- den habe. Bei der schriftlichen Bestätigung der Ehefrau vom 10. Dezember 2018 ge- mäss Klagebeilage 3 (S. 10) handle es sich um eine mutmasslich gefälschte – inhaltliche

- 10 - Zielgerichtetheit der Erklärung, Verwendung des alten Namens der Ehefrau, fehlende Erinnerung derselben an diese Erklärung bei ihrer Zeugeneinvernahme – eidesstattliche Erklärung. Es sei unrichtig, dass die ehemalige Ehefrau kein Interesse am Verfahrensausgang habe, seien die beiden doch über 20 Jahre verheiratet gewesen, pflegten sie nach wie vor ein gutes Verhältnis zueinander und habe der Berufungsbeklagte die Zeugin vor ihrer Einvernahme kontaktiert. Zusätzlich würden sich ihre Aussagen zum Kauf deutlich wi- dersprechen, indem die Zeugin aussage, das Auto selbständig und auf eigene Rechnung gekauft und anschliessend ihrem damaligen Ehemann, dem Berufungsbeklagten zum Geburtstag geschenkt zu haben, ohne diesen zeitlich näher bezeichnen zu können, wäh- rend der Berufungsbeklagte ohne jegliche objektive Beweise behauptet habe, das Fahr- zeug im Tausch gegen zwei Grundstücke erworben und aus steuerrechtlichen Gründen auf seine ehemalige Ehefrau eingetragen zu haben. Die Aussagen stimmten lediglich bezüglich einer angeblichen Schenkung überein, welche mangels eines Schenkungs- vertrages bei einem Wert von damals immerhin 100'000.00 DM oder einer sonstigen Urkunde, etwa in Form des Scheidungsurteils oder einer Scheidungskonvention im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nicht bewiesen sei. Auch die Rechnun- gen aus dem Jahre 1983 seien nicht beweiskräftig, weil daraus weder das betreffende Fahrzeug noch der Auftraggeber ersichtlich sei. In jedem Falle bewiesen die angebliche Schenkung und die Aussage der Zeugin keineswegs, dass der Berufungsbeklagte im- mer noch Eigentümer des Lamborghini geblieben oder jemals dessen Eigentümer ge- worden sei. C _________ und der vormalige Eigentümer der Liegenschaft, B _________, hätten das Fahrzeug gemeinsam aus der Garage des Ersteren in Deutschland in dessen neue Garage im Oberwallis überführt, wo es seit dem 23. April 2010 seit mittlerweile knapp 12 Jahren stehe. C _________ habe sich gegenüber B _________ und dem Berufungs- kläger wie als Eigentümer des Fahrzeuges verhalten. 2.3.2 In Bezug auf den guten Glauben weist der Berufungskläger vorab auf Art. 3 Abs. 1 ZGB hin, wonach dieser grundsätzlich zu vermuten sei, und macht geltend, dass er die Aufmerksamkeit, die von ihm gemäss Abs. 2 nach den Umständen habe erwartet werden dürfen, beachtet habe. Er habe die Garage unbestritten im Jahr 2013 übernommen und der Lamborghini sei bereits vorher seit dem Jahr 2010 zugedeckt und ohne Nummern- schilder in der Garage gestanden. C _________ habe sich wie als dessen Eigentümer verhalten, bei seiner Nacht-und-Nebel-Flucht die originalen Radkappen des Lamborghini mitgenommen. Dass in dieser Zeit jemand nach dem Fahrzeug gefragt oder

- 11 - C _________ Reparaturen zugunsten einer Drittperson durchgeführt hätte, sei ihm, dem Berufungskläger in keiner Weise bekannt gewesen und nicht belegt. Mit der Unterzeich- nung des Pfandvertrages, spätestens mit der Aushändigung des Schlüssels, habe C _________ ihm, dem Berufungskläger, entsprechend bestätigt, dass der Lamborghini in seinem Eigentum stehe. Falls die Eigentumsverhältnisse anders liegen sollten, sei er durch C _________ getäuscht worden. Er sei in seiner Überzeugung, dass sein Mieter Eigentümer des Fahrzeuges sei, durch den Vorbesitzer der Garage, B _________, be- stärkt worden, welcher beim Transport des Fahrzeuges in die Schweiz mitgeholfen und ihm vorgeschlagen habe, den Lamborghini, welchen C _________ diesem gegenüber als sein Eigentum bezeichnet habe, als Pfand zu behalten. Um bei Schulden des Mieters von Fr. 88'400.00 wenigstens noch an einen Teil seines Geldes zukommen, habe er, der Berufungskläger den Wert des Fahrzeugs abgeklärt und gemeinsam mit C _________ die Schuldanerkennung bzw. den Pfandvertrag unterschrieben. Eine weiterreichende Abklärung sei gar nicht möglich und auch nicht angezeigt gewe- sen, zumal er die Fahrzeugschlüssel, das Fahrzeug selber ohne Fahrzeugbrief oder sonstige Hinweise auf einen Dritteigentümer gehabt habe. Erst im Jahr 2018 habe B _________ erfahren, dass möglicherweise eine andere Person Eigentümer des Fahr- zeugs sein könnte. Seine, des Berufungsklägers, Aussagen seien entgegen E. 4.4.4 des angefochtenen Urteils keinesfalls widersprüchlich, wenn er berechtigterweise davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug C _________ gehöre, und keine weiteren Abklä- rungen getroffen habe, welche ohnehin beschränkt gewesen wären (Nachfrage bei sämtlichen europäischen Strassenverkehrsämtern und Bekannten von C _________) und welche die Vorinstanz nicht benenne. Mit seiner Unterschrift unter den Pfandvertrag habe der Mieter impliziert, dass das Fahrzeug sein Eigentum sei. Er, der Berufungsklä- ger, sei nie danach gefragt worden, ob ihm C _________ gesagt habe, dass das Fahr- zeug sein Eigentum sei, womit es sich um eine reine Annahme der Vorinstanz handle, dass der Mieter dies gegenüber dem Berufungskläger nie geäussert habe. Fraglich sei auch, welchen Einfluss die finanziellen Schwierigkeiten von C _________ auf den guten Glauben des Berufungsklägers hätten haben sollen, zumal der Mieter, um an Geld zu gelangen, das Fahrzeug auch hätte reparieren können. Es ergäbe mehr Sinn, dass der Lamborghini in dessen Eigentum gestanden hätte und er sich von diesem auf- grund des nicht-materiellen Wertes nicht habe trennen können. Es sei überdies noto- risch, dass ein Pfandvertrag bei finanziellen Schwierigkeiten des Pfandschuldners zu- stande komme, was nicht gleich zum Ausschluss des guten Glaubens des Berufungs- klägers führe.

- 12 - Zusammenfassend sei er, der Berufungskläger, nach dem Gesagten – Fahrzeug wäh- rend Jahren in der Garage des Berufungsklägers, Aushändigung des Fahrzeugschlüs- sels, kein Nummernschild, Unterzeichnung des Pfandvertrages und Auftreten des Mieters als Eigentümer des Fahrzeugs, Unmöglichkeit weiterer Abklärungen – gutgläu- big im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB und das Pfandrecht gestützt auf Art. 884 Abs. 2 ZGB gültig zustande gekommen. 2.3.3 Aufgrund der Berufung ist somit die Eigentümerstellung des Berufungsbeklagten am strittigen Auto (nachstehende E. 2.4) sowie gegebenenfalls die Gültigkeit des Faust- pfands zugunsten des Berufungsklägers an demselben und in diesem Zusammenhang der gute Glaube des Letzteren (nachstehende E. 2.5) zu prüfen. 2.4. Der Berufungskläger beansprucht ein Pfandrecht am Lamborghini, womit er aner- kennt, dass dieser nicht in seinem Eigentum steht, sondern Eigentum einer anderen Person bildet. Dabei macht er in seiner Berufung nicht geltend, dass das strittige Fahr- zeug Eigentum seines Mieters gewesen wäre und dass er dies im erstinstanzlichen Schriftenwechsel behauptet hätte. Als einzigen objektiven Beweis anerkennt er einen älteren Fahrzeugausweis, in welchem die vormalige Ehefrau des Berufungsbeklagten als Halterin eingetragen ist. Genau diese Person bestätigt nun aber als Zeugin die Dar- stellung des Berufungsbeklagten, dass sie ihm den Lamborghini während des ehelichen Zusammenlebens geschenkt hat. Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass die Zeu- gin dem Berufungsbeklagten, mit welchem sie während 20 Jahren verheiratet war, näher steht als dem für sie fremden Berufungskläger. Dieser Umstand ist bei der richterlichen freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu berücksichtigen, schliesst indes nicht von vornherein aus, dass ihre Aussage für glaubhaft gehalten wird (Bundesgerichtsurteil 4A_181/2012 vom 10. September 2012 E. 3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017 E. 2.1.2). Ein eigenes Interesse der Zeugin am Verfah- rensausgang ist demgegenüber entgegen der Berufung nicht ersichtlich. Denn mit der Scheidung endet die diesbezügliche Rechtsbeziehung und es bestehen keinerlei Hin- weise dafür, dass die Zeugin an einem Prozessgewinn ihres Ex-Gatten in irgendeiner Weise beteiligt wäre. Zu ihrem heutigen Verhältnis zueinander gab die Zeugin an, seit ungefähr 30 Jahren vom Berufungsbeklagten geschieden zu sein, eigentlich weniger miteinander zu tun zu haben und hin und wieder einmal zu telefonieren (S. 196 zu Ziff. 1). Daraus kann geschlossen werden, dass das ehemalige Ehepaar nach der Scheidung nicht zerstritten ist, jedoch keinen engen Kontakt zueinander unterhält, auch wenn es immerhin gelegentlich miteinander telefoniert. Dieser sporadische, unbelastete Umgang zueinander genügt in keiner Weise, um der Zeugin eine Falschaussage zu unterstellen.

- 13 - Wie der Berufungskläger selber vorbringt, hat diese die Echtheit ihrer angeblichen ei- desstattlichen Erklärung nicht einfach bestätigt, mithin gerade nicht einseitig und unbe- sehen zugunsten des Berufungsbeklagten ausgesagt, was generell für den Wahrheits- gehalt ihrer Ausführungen spricht. Zur Erklärung vom 10. Dezember 2018, welche ihr wohl nicht vorgelegt wurde, vermochte sie am 1. Juni 2021 keinerlei Angaben zu ma- chen. Zurückhaltend war sie auch in ihrer Aussage zu einem allfälligen Auftragsverhält- nis des Berufungsbeklagten zu C _________. Sie hielt klar und begründet fest, dass sie diesen gekannt habe, weil sie bzw. ihre Firma in dessen grosser Werkstatt in Taunus- stein ihre Autos hätten reparieren lassen. Weiter erklärte sie zu wissen, dass der Beru- fungsbeklagte mit dem Lamborghini einen Unfall gebaut habe, wohingegen sie es als blosse Möglichkeit darstellte, dass er ihn C _________ zur Reparatur gebracht habe. Näheres dazu wisse sie aber nicht (S. 198). Demgegenüber führte sie wiederholt klar und unmissverständlich aus, dass sie den Lamborghini ihrem damaligen Ehemann zum Geburtstag geschenkt hat. Dass die Zeugin und der Berufungsbeklagte in Einzelheiten zur Abwicklung des Autokaufes, welcher laut der Ersten rund 30-40 Jahre zurückliegt, divergieren, vermag an dieser Kernaussage, der Schenkung unter Ehegatten, nichts zu ändern. Weiter bezeugte die Ex-Gattin, dass der Berufungsbeklagte mit dem Fahrzeug einen Unfall gehabt und dass es sich bei C _________ um ihren Garagisten in Deutsch- land gehandelt hatte. Dass der Berufungsbeklagte den durch ihn beschädigten Lambor- ghini unter diesen Umständen zu C _________ zur Reparatur gebracht hatte, bei wel- chem sie ihre Fahrzeuge ja üblicherweise hatten reparieren lassen, erscheint nahelie- gend und glaubhaft. So gelangte nach dessen Übersiedlung in die Schweiz auch der genannte Sportwagen hierhin. Demzufolge ist für Kantonsgericht bewiesen, dass der Lamborghini Eigentum des Berufungsbeklagten ist und sich bei C _________ lediglich zwecks Reparaturarbeiten befand. 2.5 Für das von ihm geltend gemachte Pfandrecht am Lamborghini stützt sich der Be- rufungskläger auf die von ihm auf der Schuldanerkennung vom 4. April 2016 über Fr. 88'400.00 handschriftlich angebrachte und von seinem Mieter C _________ am

25. April 2016 unterzeichneten Ergänzung: «Bis zur Restlosen Bezahlung der Schuld bleiben Werkzeuge und Fahrzeuge unser Eigentum» (s. vorne unter E. 2.1). In ihren E. 3 und 4 erklärte die Vorinstanz für das Zustandekommen und die Auslegung des Pfandvertrages die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts für anwendbar und prüfte sie alsdann das Zustandekommen des Pfandvertrages – trotz der Formulie- rung «[…] bleiben […] unser Eigentum» sei im Sprachgebrauch der Laien mangels ge-

- 14 - genteiliger Behauptung von einer Pfandrechtserrichtung und nicht von einer Sicherheits- übereignung auszugehen –, wofür es der Willenseinigung der Parteien bezüglich des Pfandgegenstands, der Errichtung des Pfandes durch Besitzesübertragung und der ge- sicherten Forderung bedürfe. Aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob das Bezirksgericht die von den Parteien unterschriebene Vereinbarung subjektiv oder objektiv ausgelegt hat. 2.5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR beurteilt sich der Inhalt eines Vertrags grundsätzlich nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses (sog. subjektive Auslegung). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durften und mussten (sog. objektive, objektivierte bzw. normative Auslegung). Auszugehen ist vom Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheinen mag, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Be- wenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, namentlich dem vom Erklärenden (oder beiden Vertragsparteien) verfolgten Regelungszweck und der Interessenlage der Parteien, vom Erklärungsempfänger (bzw. von beiden Vertragspar- teien) in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei darf der Erklä- rungsempfänger (bzw. dürfen beide Vertragsparteien) im Regelfall davon ausgehen, dass der Erklärende (bzw. der Vertragspartner) eine vernünftige, sachgerechte Rege- lung anstrebt. In diesem Sinn darf selbst von einem klaren Vertragswortlaut abgewichen werden, indes nur dann, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Massgebend für die Auslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgli- ches Parteiverhalten kann immerhin berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Nach der sog. Unklarheitsregel («in dubio contra stipulatorem») sind mehrdeutige Vertragsbestimmungen, welche nicht das Ergeb- nis von Verhandlungen sind, sondern von einer Partei allein verfasst wurden, im Zweifel zu deren Lasten als deren Verfasserin auszulegen; die Unklarheitsregel gelangt indes nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (zum Ganzen s. BGE 148 III 57 E. 2.2, 138 III 659 4.2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen auf

- 15 - die Rechtsprechung; Urteil HG190052 des Handelsgerichts Zürich vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2.3; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil I, 11. A., 2020, N. 1196 ff.). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjek- tive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechtsfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hin- weisen auf die Rechtsprechung). 2.5.2 Der wirkliche Wille der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss lässt sich bereits deshalb nicht ermitteln, weil der Mieter C _________, offenbar altersbedingt sowie aus gesundheitlichen Gründen, nicht befragt werden konnte. Dem Vermieter und Berufungs- kläger wurden bei seiner Parteibefragung dazu ebenfalls keine Fragen gestellt. Dement- sprechend fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Aussagen der damaligen Beteiligten. Vielmehr stützt sich die Vorinstanz auf die vorgenannte Formulierung auf dem von Ver- mieter und Mieter unterzeichneten Schriftstück, wonach Werkzeuge und Fahrzeuge bis zur restlosen Bezahlung der Schuld «unser Eigentum» bleiben. Damit nimmt sie eine objektive Vertragsauslegung vor, welche das Kantonsgericht frei überprüft, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. 2.5.3 Geht man vom Wortlaut der später auf der Schuldanerkennung ergänzend hinzu- gefügten Erklärung aus, wonach Werkzeuge und Fahrzeuge bis zur restlosen Bezahlung der Schuld «unser Eigentum» «bleiben», so muss daraus bei grammatikalischer Ausle- gung geschlossen werden, dass besagte Sachen bei Unterzeichnung der Vereinbarung im Eigentum von «uns» standen bzw. stehen und dort verbleiben, solange die Schuld nicht vollständig getilgt wurde. Daraus ist bei objektiver Betrachtung ausgehend vom Wortlaut auf die Vereinbarung entweder eines Eigentumsvorbehalts oder einer Siche- rungsübereignung zu schliessen. Nicht ohne weiteres verständlich ist dabei die Verwendung des Possessivpronomens «unser» im Plural. In seiner Parteibefragung wurden dem Berufungskläger dazu wie zum Zustandekommen und zur Bedeutung dieser Erklärung keinerlei Fragen gestellt. Doch darf aus der Unterzeichnung der Erklärung durch den Schuldner und den Gläubiger nach Treu und Glauben wohl gefolgert werden, dass die Sachen Eigentum des Berufungsklä- gers bleiben sollten. In seiner Duplik (S. 56 ad III. Neue Tatsachenbehauptungen des Klägers, Ziff. 5) behauptete der Berufungskläger, dass bereits der vorherige Eigentümer

- 16 - und Vermieter B _________ von C _________ wegen nicht bezahlter Mieten das Inven- tar inkl. den umstrittenen Lamborghini erhalten habe und dass er, der Berufungskläger, in der Folge von seinem Rechtsvorgänger das besagte Inventar mit dem Kauf der Im- mobilie abgekauft habe. Ob er damit auch das Eigentum am strittigen Fahrzeug geltend machte, kann offen bleiben, weil einerseits der Berufungskläger solches in seiner Befra- gung gerade nicht ausgesagt hat und er gemäss den vorstehenden Ausführungen (s. E. 2.4) nie Eigentümer des Lamborghini war. Als Nichteigentümer konnte der Berufungs- kläger folglich auch nicht Eigentümer des Lamborghini bleiben. Demnach wurde mit be- sagter Abmachung kein gültiger Eigentumsvorbehalt begründet, für dessen Gültigkeit es im Übrigen auch an einem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister fehlt (s. Art. 715 Abs. 1 ZGB). Bei einer Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner oder ein Dritter dem Gläubiger zur dinglichen Sicherstellung dessen Forderung fiduziarisch das Eigentum an einer be- liebigen beweglichen Sache. Zur Eigentumsübertragung tritt als Verpflichtungsgeschäft die von den Parteien geschlossene Sicherungsabrede hinzu, in welcher sich der Gläu- biger obligatorisch verpflichtet, von den Eigentumsrechten nur im Rahmen des verein- barten Sicherungszweckes Gebrauch zu machen und die Sache bei Erlöschen der ge- sicherten Forderung zurückzugeben (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. A., 2022, N. 2013 ff.; Zobl/Thurnherr, Berner Kommentar, 3. A., 2010, N. 1300 ff. Systema- tischer Teil vor Art. 884 ZGB). Rein textlich drängt sich eine Auslegung der ergänzenden Erklärung in diesem Sinne auf. Die Interessenlage – vorab des Gläubigers an der Absi- cherung der Mietausstände, eventuell auch des Schuldners, im Mietobjekt bleiben zu dürfen – lässt ebenfalls auf die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung schliessen. Damit in Einklang steht auch die vorerwähnte Parteibehauptung des Berufungsklägers, dass bereits sein Rechtsvorgänger wegen nicht bezahlter Mieten den Lamborghini er- halten habe und er, der Berufungskläger, mit dem Kauf alles übernommen habe, was zudem eine plausible Erklärung für die Verwendung des Possessivpronomens im Plural darstellt. In seiner Parteibefragung hat der Berufungskläger allerdings keine derartigen Aussagen gemacht. Ohne jeden Hinweis auf ein anderes Rechtsverhältnis (vgl. dazu nachstehende E. 2.5.4) ist die ergänzende Erklärung bei objektiver Auslegung dennoch so zu verstehen, dass die Parteien eine Sicherungsübereignung vereinbart haben. Indes hat der Berufungskläger bei seiner Befragung nicht ausgeführt, dass der Voreigentümer bzw. -vermieter der Liegenschaft den Wagen im Auftrage von C _________ zu fiduzia- rischem Eigentum weiter auf ihn übertragen hätte. Das Fahrzeug verblieb vielmehr durchgehend im Besitz des Mieters. Eine Sicherungsübereignung durch Besitzeskonsti-

- 17 - tut ist Dritten gegenüber ohnehin ausgeschlossen (Art. 717 ZGB), da dadurch die Best- immungen des Faustpfands umgangen würden (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N. 2020; Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 1408). Eine Sicherungsübereignung des Lamborghini auf den Berufungskläger ist somit nicht gültig zustande gekommen. 2.5.4 Das Wort «Pfand» oder «Pfandrecht» wird in der hier strittigen, kurzen ergänzen- den Erklärung gerade nicht erwähnt. Ein objektiver Dritter wird deshalb aus dieser Ab- machung nicht ohne weiteres eine Pfandberechtigung des Berufungsklägers ableiten, zumal die Begriffe «Pfand» und «Verpfänden» durchaus Gegenstand der Umgangsspra- che bilden und deshalb ihre Verwendung, ein entsprechender Parteiwille vorausgesetzt, hätte erwartet werden dürfen. Offensichtlich war es der Berufungskläger selbst, welcher den fraglichen Satz auf der Schuldanerkennung angebracht hat und ihn durch C _________ hat unterzeichnen lassen. Nach dem vorerwähnten Grundsatz «in dubio contra stipulatorem» hat er die Folgen davon zu tragen, dass sich die Vereinbarung ei- nes Pfandrechts daraus nicht ergibt. Die Vereinbarung eines Pfandrechts am Lambor- ghini ist damit nicht belegt. Aber selbst wenn man aus dem kurzen Satz durch eine gesamtheitliche, weit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung mit Blick auf die Schuldanerkennung und den Ge- samtzusammenhang auf die Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten des Berufungs- klägers erkennen wollte, würde dies am rechtlichen Ergebnis aus nachstehenden Grün- den nichts ändern: 2.5.4.1 Mittels Pfandvertrag verpflichtet sich der Verpfänder, dem Pfandgläubiger für eine bestimmte Forderung ein Faustpfandrecht an einer Pfandsache durch Besitzüber- tragung zu bestellen. Der Pfandvertrag begründet eine obligatorische Verpflichtung des Verpfänders bzw. einen schuldrechtlichen Anspruch des Pfandgebers auf die Pfandbe- stellung. Für die Gültigkeit des Pfandvertrages genügt es, dass darin der Pfandgegen- stand entweder bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Das Pfandrecht entsteht je- doch erst nach vollständigem Vollzug des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäftes, d.h. der Besitzübertragung. Zu diesem Zeitpunkt muss der Pfandgegenstand aufgrund des Spezialitätsprinzips, wonach dingliche Rechte nur an einzelnen individualisierten Sa- chen oder Rechten bestellt werden können, konkret bestimmt sein. Gemäss Art. 884 Abs. 1 ZGB kann Fahrnis, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfän- det werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder ausschliessliche Gewalt

- 18 - über die Sache behält (Art. 884 Abs. 3 ZGB; vgl. zum Ganzen Bauer/Bauer, Basler Kom- mentar, 6. A., 2019, N. 21 f. Vor Art. 884-894 ZGB sowie N. 3, 13 f., 35 und 57 ff. zu Art. 884 ZGB; Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 257 ff. Systematischer Teil vor Art. 884 ZGB). 2.5.4.1.1 Qualifiziert man die ergänzende Erklärung vom 25. April 2016, wonach Werk- zeuge und Fahrzeuge bis zur restlosen Bezahlung der Schuld «unser Eigentum blei- ben», entgegen den vorstehenden Erwägungen als Pfandvertrag, so wurde dadurch le- diglich ein obligatorischer Anspruch auf Pfandbestellung begründet. Bei der Pfandforde- rung handelte es sich offenbar um die Fr. 88'400.00 an offenen Mieten per 1. April 2016 für Wohnung, Heizung, Anteil Garage, Aussenplätze und Abstellplätze in der Lagerhalle laut unterzeichneter Schuldanerkennung. Bezüglich deren Höhe besteht dennoch ein gewisser Zweifel, beziffert der Berufungskläger diese in seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 an C _________ doch lediglich noch auf Fr. 75'000.00 (S. 14 [Beilage 6 zur Klage]). Die Fahrzeuge wurde nicht einzeln aufgeführt, womit sie und insbesondere der Lambor- ghini im Pfandvertrag nicht als Pfandgegenstand bestimmt wurden. Die Fahrzeuge wur- den auch nicht anderweitig aufgelistet oder zahlenmässig festgehalten und nicht einmal umschrieben, etwa durch ihr Vorhandensein in den Mieträumlichkeiten. Die Pfandob- jekte waren demnach nicht einmal bestimmbar. Dies gilt namentlich auch für den stritti- gen Lamborghini. In seiner Duplik liess der Berufungskläger überdies ausführen, dass es klar sei, dass die Fahrzeuge, welche nicht Herrn C _________ gehörten, nicht vom Faustpfand umfasst seien (S. 56+, ad III. Neue Tatsachenbehauptungen des Klägers, Ziff. 7), was impliziert, dass es solche gab. Der Lamborghini war nun aber gerade nicht Eigentum von C _________ (s. vorne E. 4.2.1). Folglich war der Lamborghini weder Pfandobjekt noch als Pfandobjekt bestimmbar. 2.5.4.1.2 Aber selbst dann, wenn der Lamborghini aufgrund der genannten ergänzen- den Erklärung Gegenstand eines Pfandvertrages zwischen C _________ und dem Be- rufungskläger gewesen wäre, könnte Letzterer nicht auf dieses Fahrzeug zurückgreifen. Denn der Pfandvertrag begründet lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Pfandbe- stellung. Der Berufungskläger hat im gesamten Verfahren nie gehörig behauptet (zu den diesbezüglichen Anforderungen s. vorne E. 1.3.3), dass C _________ ihm das Auto oder den Fahrzeugschlüssel nach dem 25. April 2016, dem angeblichen Datum der Vertrags- unterzeichnung, zu Besitz übertragen hätte. Mithin verblieb der Wagen im Besitz von C _________, womit der Pfandvertrag nicht vollzogen wurde und der dingliche Akt, die eigentliche Pfandbestellung, unterblieb (zu den diesbezüglichen Anforderungen s. Bauer/Bauer, a.a.O., N. 14 und 57 zu Art. 884 ZGB; Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 633 zu Art. 884 ZGB). Zwar wurde der Berufungskläger in seiner Parteieinvernahme von seinem

- 19 - Rechtsvertreter gefragt, ob er im Besitz des Fahrzeugschlüssels sei, was er bejahte. Wie er in dessen Besitz kam, wurde dabei jedoch nicht angesprochen. In seiner Rechtsmit- teleingabe beruft sich der Berufungskläger zur Begründung seines Rechtsstandpunktes

– wenn auch eher beiläufig und ohne die Besitzübertragung zu thematisieren – auf die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels (s. vorne unter E. 2.3.2). Eine solche Aushändi- gung hat er, wie schon festgehalten, nie behauptet. Überdies widerspricht er damit dem von der Vorinstanz in ihrer E. 4.3 festgestellten Sachverhalt, jedoch ohne sich mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, dass der Mieter das Mietobjekt im Sommer 2016 aufgrund der gerichtlichen Ausweisung verlassen und den Lamborghini mitsamt dem Fahrzeugschlüssel zurückgelassen habe (s. dazu vorste- hende E. 2.2 Abs. 3). Das blosse Zurücklassen des nicht verkehrstüchtigen Lamborghini mitsamt Fahrzeugschlüssel, was gerade keine Aushändigung beinhaltet, genügt indes nicht als Besitzübertragung zwecks Bestellung eines Faustpfandrechts. Denn das Pfandobjekt muss mit Willen des bisherigen Besitzers in den Besitz des Pfandgläubigers gelangen (Art. 922 Abs. 2 ZGB; Bauer/Bauer, a.a.O., N. 58 zu Art. 884 ZGB). An einer solchen Willensbekundung fehlt es, wenn der Vermieter seinen Mieter gerichtlich aus dem Mietobjekt wirft und Sachen dort zurückbleiben. Dass es nicht C _________ war, welcher dem Berufungskläger den Besitz am Lamborghini verschafft hat, sondern dass sich der Berufungskläger diesen selbst angeeignet hat, dafür spricht ebenso das Schrei- ben vom 5. Juli 2016, in welchem er seinem Mieter mitteilte, sie («wir») hätten den Lam- borghini geschlossen und als Pfand genommen (S. 14 [Beilage 6 zur Klage]). Dies steht einer ordnungsgemässen Pfandbestellung ebenfalls entgegen (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 666 zu Art. 884 ZGB). Das Faustpfandrecht wurde also nie ordentlich bestellt. 2.5.4.1.3 Sogar bei erfolgter Pfandbestellung durch C _________ dürfte der Berufungs- kläger einzig dann das Pfandrecht am Lamborghini beanspruchen, wenn er in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass C _________ die Verfügungsbefugnis über die Pfandsache hatte (Art. 884 Abs. 2 ZGB). Uneingeschränkt verfügungsberechtigt über den Lamborghini war und ist an sich allein der Berufungsbeklagte als dessen Eigentü- mer. An beweglichen Sachen ist indes der gutgläubige Pfanderwerb geschützt, wenn die Sache vom Berechtigten dem Verpfänder anvertraut, also mit einem obligatorischen o- der beschränkten dinglichen Recht übertragen worden war (Art. 933 ZGB), etwa im Rah- men eines Auftrags (Bauer/Bauer, a.a.O., N. 127 zu Art. 884 ZGB; Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 786 zu Art. 884 ZGB; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorlie- gend hatte der Berufungsbeklagte seinen Sportwagen C _________ zur Reparatur über- geben, weshalb sich die Frage des Gutglaubensschutzes stellt. Dem Berufungskläger ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass der gute Glaube zu vermuten ist (Art. 3 Abs.

- 20 - 1 ZGB). Auf den guten Glauben darf sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm hätte erwartet werden dürfen, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Mithin muss sich der Berufungskläger die mangelnde Verfü- gungsbefugnis von C _________ (nur) dann entgegenhalten lassen, wenn er nachweis- lich bösgläubig war, also um das Dritteigentum am Fahrzeug wusste, oder er es an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen liess und die angebrachten Nachforschungsmass- nahmen voraussichtlich zur Entdeckung des Mangels geführt hätten (vgl. BGE 139 II 305 E. 5.4.2; Jungo, Zürcher Kommentar, 3. A., 2018, N. 277 und 331 f. zu Art. 8 ZGB sowie E. 3 letzter Absatz des angefochtenen Urteils). In seiner Berufung bringt der Berufungskläger vor, C _________ sei ihm gegenüber als Eigentümer des Fahrzeugs aufgetreten, etwa durch dessen Verpfändung oder durch die Schlüsselübergabe, und habe gegenüber ihm sowie B _________ über Jahre hinweg behauptet, das Fahrzeug sei sein Eigentum. Strittig ist, ob der Berufungskläger in gutem Glauben von der Verfügungsberechtigung seines Mieters über den Lamborghini ausge- hen durfte. Der gute Glaube des Berufungsklägers ergibt sich nicht bereits aus der Un- terzeichnung der fraglichen ergänzenden Erklärung durch C _________, einerseits weil darin der Lamborghini nicht erwähnt wird und anderseits (und insbesondere) weil die Überschreitung der Verfügungsbefugnis durch den Mieter als Pfandgeber den fehlenden guten Glauben des Pfandnehmers nicht ausschliesst. Die Schlüsselübergabe wurde, wie vorstehend bereits festgehalten, vom Berufungskläger nie behauptet. Neu und damit un- zulässig bzw. nicht zu hören (s. dazu vorne E. 1.3.3) ist ebenfalls die Behauptung, dass C _________ ihm gesagt habe, er sei der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer E. 4.4.4 ausdrücklich festgehalten, dass der Berufungskläger zu keiner Zeit geltend gemacht habe, dass C _________ ihm gesagt hätte, dass der Lamborghini ihm gehöre (s. dazu vorstehende E. 2.2 Abs. 4). Mit dieser Feststellung im angefochte- nen Urteil setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander; so legt er nicht mit Verweis auf seine Tatsachenbehaupten oder auf konkrete Belege dar, dass dies nicht stimmen würde. In seiner Klageantwort behauptete der Berufungskläger lediglich, das angebliche Eigentum des Berufungsbeklagten am Fahrzeug bzw. das Nichtbestehen der Ermächti- gung von C _________ zur Übertragung des Fahrzeuges sei ihm nicht bekannt gewesen (S. 35). In seiner Duplik brachte er vor, C _________ habe den Lamborghini bereits auf seinen Rechtsvorgänger übertragen und aus Beleg 9 der Replik ergebe sich, dass be- reits dieser von dessen Eigentum am Fahrzeug habe ausgehen dürfen (S. 56 f.). Bei letzteren Belegstellen (S. 48 ff., TB 11 und Antwort zu TB 13) handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche der Voreigentümer bzw. -vermieter der Liegenschaft B _________ in dem vom Berufungsbeklagten in Unkenntnis des erfolgten Verkaufs der

- 21 - Immobilie zuerst gegen diesen eingeleiteten Prozess aufgestellt hatte; diese Behaup- tungen wurden bestritten und in der Folge nicht bewiesen. In seinem Parteiverhör (S. 181 ff.) äusserte sich der Berufungskläger ausweichend be- züglich seiner Kenntnis zu den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug, beispielsweise wenn er angab, C _________ sei nur Mieter gewesen und ihn habe es nichts angegan- gen, wem die Fahrzeuge in der Werkstatt gehört hätten. Vom Lamborghini hätten sie («wir»), d.h. B _________ und er, keinen Fahrzeugbrief gehabt (F/A 9). Gleichzeitig er- klärte er auf entsprechende Frage hin, die Autos, welche sich während des Mietverhält- nisses in der Autowerkstätte/-garage befunden hätten, hätten C _________ gehört (F/A 5). Wie er zu dieser Beurteilung kommen konnte, gibt er nicht an. Ebenfalls allgemein blieb seine Antwort, dass ein Wagen in einer Werkstätte mit einem Autoschild – der Lamborghini hatte kein solches – klar dem Klienten gehöre, während es sich ansonsten vielfach um Fahrzeuge zum Handeln handle (F/A 10). Spekulativ war seine Aussage, dass er nicht wisse, was C _________ in Deutschland gemacht habe. Es könne gut sein, dass er das Auto dort günstig habe kaufen können und es in die Schweiz gebracht habe (F/A 11). Angesprochen auf die Mietzinsausstände und konkret danach gefragt, ob er es für wahrscheinlich gehalten habe, dass sein Mieter Eigentümer eines wertvollen Lam- borghini sei, antwortete er mit einem blossen «Ja» (F/A 4). Immerhin führte er aus, er habe bis zur Geltendmachung der Eigentumsansprüche durch den Berufungsbeklagten nicht gewusst, dass der Lamborghini nicht C _________ gehöre (F/A 7). Mit diesen, sei- nen Aussagen hat der Berufungskläger jedoch nicht zu Protokoll gegeben, dass sich sein Mieter C _________ als Eigentümer des Sportwagens ausgegeben hätte; ebenso wenig ergibt sich daraus, dass und in welcher Form sich C _________ als dessen Eigentümer aufgespielt hätte. Vielmehr können seine Antworten bestenfalls dahin ver- standen werden, dass er sich zum Eigentum am Lamborghini keine Gedanken gemacht und dass ihn sein Mieter darüber nicht aufgeklärt hat. Gleichermassen in Richtung Gedankenlosigkeit geht seine Darstellung im Parteiverhör, dass es der Voreigentümer bzw. -vermieter B _________ gewesen sei, der ihm beim Rauswurf des Mieters geraten habe, den Wert des Lamborghini zu schätzen und das Fahrzeug zurückzubehalten (F/A 11). Wiederum der vorherige Eigentümer und Vermie- ter soll ihm bei der Eigentumsübertragung gesagt haben, dass der Mieter C _________ schlecht bezahle (F/A 2), ihn später gebeten haben, dem Mieter, einem guten Mechani- ker mit vormals eigener Firma in Deutschland und ohne Arbeit in der Schweiz, Arbeit zu geben (F/A 12) und ihn schliesslich über die vom Berufungsbeklagten geltend gemach-

- 22 - ten Eigentumsansprüche informiert haben (F/A 7). Diese Aussagen wie auch die Formu- lierung, dass sie («wir»), d.h. B _________ und er, vom Lamborghini keinen Fahrzeug- brief gehabt hätten (s. dazu vorstehenden Absatz), bezeugen die Nähe zwischen dem Berufungskläger und dem Voreigentümer bzw. -vermieter B _________, was sich auch in der Verwendung des Personalpronomens «wir» zeigt. Laut erstinstanzlich festgestelltem Sachverhalt (vgl. dazu vorstehende E. 2.1) nutzte C _________ als Mieter aufgrund eines mit B _________ am 1. Mai 2004 abgeschlos- senen Mietvertrages die fragliche Liegenschaft. Im April 2010 wurde der Lamborghini durch C _________ und B _________ von Deutschland in das Mietobjekt in die Schweiz überführt (so ausdrücklich Berufung, S. 6 Ziff. 20; Dossier S. 263; s. auch die Darstellung des Rechtsvorgängers des Berufungsklägers im gegen ihn eingeleiteten Verfahren, S. 84). Am 4. Mai 2010 wurde über C _________ bzw. dessen Einzelfirma der Konkurs eröffnet, welcher schon am 17. Mai 2010 mangels Aktiven eingestellt wurde. Das Miet- verhältnis ging mit dem Kauf des Grundstückes anfangs 2013 auf den Berufungskläger über. Mithin befand sich der Lamborghini zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz des Mieters in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten. Hätte nun der Sportwagen dem Konkursiten C _________ gehört, so wäre er in die Konkursmasse gefallen (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Eigentümer des Fahrzeugs war jedoch der Berufungsbeklagte (s. vor- stehende E. 2.4), weshalb dieses im Besitz des Mieters verblieb. Wesentlich ist nun, dass der Konkurs dem vorherigen Eigentümer und Vermieter, welcher mit seinem Mieter das Fahrzeug in Deutschland nur kurz zuvor abgeholt hatte und welcher ebenfalls mit Zahlungsschwierigkeiten seines Mieters zu kämpfen hatte, nicht entgangen sein kann. Infolge des Verbleibs des Lamborghini bei seinem Mieter musste er wissen, dass das Fahrzeug nicht dessen Eigentum war. Damit wird der Argumentation des Berufungsklä- gers, dass sein Rechtsvorgänger und danach auch er vom Eigentum des Mieters hätten ausgehen dürfen, jede Grundlage entzogen. Ausserdem standen der Voreigentümer bzw. -vermieter B _________ und der Beru- fungskläger in regem Kontakt und Austausch miteinander. So soll dem Berufungskläger laut seiner Aussage in der Parteibefragung von seinem Rechtsvorgänger beim Rauswurf des Mieters C _________ geraten worden sein, den Wert des Lamborghini zu klären und diesen zurückzubehalten (S. 182 F/A 11). Bei einem Handeln nach Treu und Glau- ben müsste B _________ den Berufungskläger spätestens zu diesem Zeitpunkt über den vorgängigen Konkurs des Mieters und die Eigentumsproblematik am strittigen Fahr- zeug informiert haben, was dafür spricht, dass bei Unterzeichnung der angeblichen Ver- pfändungserklärung, d.h. der Ergänzung vom 25. April 2016 zur Schuldanerkennung

- 23 - vom 4. April 2016, nicht nur der Rechtsvorgänger, sondern auch der Berufungskläger über die nicht bestehende Eigentümerschaft des Mieters informiert war. Damit wäre der Berufungskläger sogar bösgläubig gewesen. Der Berufungskläger räumte bei seiner Befragung immerhin ein, dass er von seinem Rechtsvorgänger über die Zahlungsschwierigkeiten und über die fehlenden Einkünfte von C _________ orientiert worden war. Er strengte gegen seinen Mieter ein gerichtli- ches Ausweisungsverfahren an, was dazu führte, dass dieser die Mieträumlichkeiten im Sommer 2016 verliess. Nur kurze Zeit zuvor hatte er von diesem die fragliche ergän- zende Erklärung unterzeichnen lassen. Die zeitliche Nähe zwischen Unterzeichnung und Rausschmiss, aber auch die eigene Parteiaussage des Berufungsklägers zeigen auf, dass der ergänzende Zusatz auf der Schuldanerkennung nicht einfach zufällig erst kurz vor der Mieteranweisung hinzugefügt wurde, sondern gezielt mit Blick auf den unmittel- bar bevorstehenden Rauswurf des Mieters. Wer nun aber von seinem Mieter während beinahe drei Jahren keinen Mietzins erhält, zudem weiss, dass dieser kein Erwerbsein- kommen hat, und alsdann von einer Drittperson auf einen sehr wertvollen Lamborghini in den Mieträumlichkeiten aufmerksam gemacht wird, darf nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser Sportwagen seinem letztlich zahlungsunfähigen Mieter gehört. Wäre dies der Fall gewesen und hätte der Berufungskläger darauf vertraut, so hätte sich ohnehin primär der Verkauf des Fahrzeugs durch den Fachmann C _________ und die Verwendung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung angeboten. Dies war aber offen- sichtlich nie ein Thema. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers bei seiner Befragung im Zusammenhang mit dem Lamborghini und dessen Eigentum zum Teil widersprüchlich, aber auch ausweichend und inhaltsarm waren. Klare Aussagen sucht man vergeblich. Zusammen mit seinem Rechtsvorgänger, welcher vom Konkurs Kenntnis haben musste, suchte er offenbar einen Weg, um sich schadlos zu hallten. Unter Mitberücksichtigung sämtlicher Umstände, wie sie hier dargetan wurden, musste der Berufungskläger deshalb an der Eigentümerstellung des Mieters am Sportwagen zweifeln. Er hätte daher Abklärungen dazu treffen, namentlich C _________ dazu befra- gen und von ihm den Fahrzeugausweis verlangen müssen. Auch bei diesem ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass er wahrheitsgetreue Angaben gemacht hätte, so dass der Berufungskläger über die wahren Eigentumsverhältnisse informiert gewesen wäre, zumal der Mieter keinen Fahrzeugausweis hätte präsentieren können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer E. 4.4.4 zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger verpflich-

- 24 - tet gewesen wäre, das Eigentum der Fahrzeuge in der Werkstatt von C _________ ab- zuklären oder sich zumindest bei diesem drüber zu erkundigen, was er offensichtlich nicht getan habe (vgl. dazu vorstehende E. 2.2 Abs. 4). Mit der Nachfrage beim Mieter zeigt die Vorinstanz entgegen der Berufung durchaus einen einfachen möglichen Weg zur Klärung der wirklichen Eigentumsverhältnisse auf. Indem der Berufungskläger diese simple Abklärung unterlassen hat, konnte er nicht gutgläubig sein. 2.5.5 Da es sich beim Lamborghini nicht um einen Einrichtungsgegenstand im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR handelt und er überdies Dritteigentum darstellt, wovon der Be- rufungskläger gemäss den vorstehenden Erwägungen wusste oder zumindest wissen musste (Art. 268a OR), steht ihm als Vermieter auch kein Retentionsrecht zu (s. Weber, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 3 und 6 zu Art. 268-268b OR). Mithin hat er ein sol- ches zu Recht nie geltend gemacht. 2.6 Zusammenfassend war der Lamborghini stets Eigentum des Berufungsbeklagten. C _________ war demzufolge nicht legitimiert, über diesen frei zu verfügen und diesen Dritten zu Eigentum oder zu Pfand zu übertragen. Bei objektiver Auslegung der vom Berufungskläger und von C _________ am 25. April 2016 unterzeichneten ergänzenden Erklärung beinhaltet diese die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung. Da der Lam- borghini aber im Besitze von C _________ verblieb, ist eine solche nicht gültig zustande gekommen. Sofern man die Erklärung als Pfandvertrag verstehen wollte, könnte der Be- rufungskläger aus diesem aus mehreren Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens wurde darin das Pfandobjekt weder bestimmt noch bestimmbar umschrieben. Zweitens wurde das Faustpfandrecht nie ordentlich bestellt; einschlägige, nach den pro- zessualen Vorgaben vorgebrachte Tatsachenbehauptungen des Berufungsklägers feh- len ohnehin. Drittens befand sich der Berufungskläger hinsichtlich der Eigentümerschaft am Fahrzeug zumindest nicht in gutem Glauben. Die vorstehenden Ausführungen lassen sogar darauf schliessen, dass er um die fehlende Eigentümerstellung seines Mieters wusste, womit er bösgläubig wäre, welche Frage die Vorinstanz indessen nicht beantwortet hat. Die Berufung ist daher abzuweisen. Es bleibt damit, auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-

- 25 - schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, weshalb er sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation bemessen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von noch Fr. 50'000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 1'800.00.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren waren nebst tatsächlichen vor allem rechtliche Fragen von einem gewissen Schwierigkeitsgrad zu prüfen. Weil der Berufungsbeklagte keine Antwort ein- reichte, blieb es bei der Berufungsschrift. Darin legte der Berufungskläger seinen Stand- punkt in der gebotenen Kürze umfassend dar. Das Dossier war nicht besonders umfang- reich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Ge-

- 26 - richtsgebühr von Fr. 3’000.00 angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der Saldo von Fr. 800.00 ist ihm durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. 3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil der Berufungskläger unterliegt und der im Ergebnis obsiegende Berufungsbeklagte sich nicht vernehmen liess.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West- lich-Raron vom 20. Dezember 2021 bestätigt, wie folgt: 1. Die Forderungsklage wird infolge Klagerückzug abgeschrieben. 2. X _________ hat Y _________ nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen den Lam- borghini Urraco P300 (Fahrzeugidentifikationsnummer XXX) samt sämtlichen Fahrzeugschlüs- seln entschädigungslos herauszugeben; dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall. Die Strafandrohung von Art. 292 StGB lautet wie folgt: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- androhung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von Fr. 4‘400.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘400.00 verrechnet. X _________ hat Y _________ den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'400.00 zurückzuer- statten. Der Kostenvorschuss für die Beweiserhebung von Fr. 200.00 wird Y _________ durch die Gerichtskasse zurückerstattet. X _________ hat zudem Y _________ die Gebühr für das Schlichtungsverfahren vor dem Rich- teramt A _________ von Fr. 170.00 zurückzuerstatten. 4. X _________ bezahlt Y _________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 7'000.00 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3’000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

- 27 - verrechnet; der Saldo von Fr. 800.00 wird ihm durch das Kantonsgericht zurücker- stattet. 3. Es werden im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 30. Januar 2023